Verjährung

Verjährungsfristen 2017

Wenn Sie noch offene Forderungen aus dem vorvorletzten Jahr haben, sollten Sie langsam aktiv werden. Denn mit Ablauf des 31. Dezember verjähren die meisten Ansprüche aus diesem Zeitraum.

Die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB beträgt seit dem 01.01.2002 drei Jahre. Diese Frist gilt für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, zum Beispiel Ansprüche auf Kaufpreis- oder Mietzahlungen aber auch Schadensersatzansprüche.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem eine Forderung fällig geworden ist, zu laufen. Bei der regelmäßigen Verjährung ist immer der 31. Dezember der Stichtag – unabhängig davon, an welchen Tag genau der Anspruch entstanden ist und Sie davon (theoretisch) auch wussten. Wichtig ist dabei nur das Jahr!

Damit droht Ende 2017 insbesondere Rechnungen aus dem Jahr 2014 die Verjährung!

Je nach Art der Leistung sind weitere Verjährungsfristen definiert, in den nachfolgenden Tabellen können Sie sich einen Überblick über regelmäßige und sonstige Verjährungsfristen verschaffen.

Art des AnspruchsFristFristbeginnVorschrift
Gewährleistungsansprüche bei einem Kauf2 JahreÜbergabe der Sache§ 438 BGB
Gewährleistungsansprüche bei einem Werkvertrag (z.B. über die Verlegung von Parkett, Einbau von Fenstern etc.)2 JahreAbnahme des Werks§ 634a BGB
Ansprüche aus einem Reisevertrag (Reisemängel)2 JahreEnde der Reise§ 651g BGB
Kaufpreis, Werklohn, Arbeitslohn3 Jahremit Ablauf des Entstehungsjahrs und Kenntnis des Anspruchs§§ 195, 199 BGB
Rückforderungsansprüche (z.B. von Kreditgebühren, aber auch der Kaution aus einem Mietvertrag)3 Jahremit Ablauf des Entstehungsjahrs und Kenntnis des Anspruchs§§ 195, 199 BGB
Fluggastrechte (Ausgleichszahlung)3 Jahremit Ablauf des Entstehungsjahrs und Kenntnis des Anspruchs§§ 195, 199 BGB
Gewährleistungsansprüche bei einem Kauf von einem Bauwerk5 JahreÜbergabe der Sache (nicht erst mit Jahresende)§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB
Rechte an einem Grundstück10 JahreEntstehung des Anspruchs (nicht erst mit Jahresende)§ 196 BGB
rechtskräftig festgestellte Forderungen (Urteil, Vollstreckungsbescheid)30 JahreRechtskraft (nicht erst mit Jahresende)§§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 201 BGB
aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden30 JahreErstellung des Dokuments (nicht erst mit Jahresende)§§ 197 Abs. 1 Nr. 4, 201 BGB
Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung30 JahreVerletzungshandlung (nicht erst mit Jahresende)§ 199 Abs. 2 BGB
Herausgabeansprüche des Eigentümers30 JahreEntstehung des Anspruchs (nicht erst mit Jahresende)§§ 197 Abs. 1 Nr. 1, 200 BGB
familien- und erbrechtliche Ansprüche30 JahreEntstehung des Anspruchs (nicht erst mit Jahresende)§§ 197 Abs. 1 Nr. 2, 200 BGB

Besondere Verjährungsfristen

Neben der regelmäßigen dreijährigen Frist gibt es wichtige Sonderregeln, die zu einer kürzeren oder längeren Verjährungsdauer führen.

Zwei Jahre bei Sachmängeln – Ist eine Ware mangelhaft, haben Sie als Käufer zwei Jahre Zeit, vom Verkäufer Nachbesserung zu verlangen. Die Frist beginnt mit der Lieferung Ihrer Sachen beziehungsweise in dem Moment, wenn Sie den Laden verlassen und Ihre Einkäufe gleich mitnehmen § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.

Zwei Jahre bei Mängeln nach Werkvertrag – Haben Sie zum Beispiel einen Handwerker mit der Wartung oder Reparatur einer Waschmaschine beauftragt, beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, wenn Sie die Sache abgenommen haben § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Fünf Jahre bei Baumängeln – Haben Sie zum Beispiel Ihre Immobilie renovieren oder umbauen lassen und sind dabei Baumängel aufgetreten, haben Sie fünf Jahre Zeit § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Zehn Jahre bei Grundstücken – Die Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück beträgt zehn Jahre § 196 BGB; Beispiel: Sie haben Ihr Baudarlehen zurückgezahlt und wollen, dass die Grundschuld zugunsten Ihrer Bank aus dem Grundbuch gelöscht wird. Hier beginnt die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit des Anspruches und nicht erst zum Jahresende.

 

Hemmung der Verjährung gemäß §§ 203 ff. BGB

Hemmung der Verjährung bedeutet, dass ein bestimmter Zeitraum in die Verjährung nicht mit eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist wird gestoppt. Nach Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft sie bis zum Ende normal weiter.

Der Lauf der Verjährung wird gehemmt durch:

  • Klageerhebung auf Leistung oder auf Feststellung eines Anspruchs,
  • durch die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides, Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
  • durch die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahrens,
  • durch Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe
  • durch Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger.

 

Wichtig:

Außergerichtliche Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen hemmen die laufende Verjährung nicht, auch dann nicht, wenn sie schriftlich und per Einschreibebrief erfolgen.