Verjährung
Verjährungsfristen 2017
Wenn Sie noch offene Forderungen aus dem vorvorletzten Jahr haben, sollten Sie langsam aktiv werden. Denn mit Ablauf des 31. Dezember verjähren die meisten Ansprüche aus diesem Zeitraum.
Die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB beträgt seit dem 01.01.2002 drei Jahre. Diese Frist gilt für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, zum Beispiel Ansprüche auf Kaufpreis- oder Mietzahlungen aber auch Schadensersatzansprüche.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem eine Forderung fällig geworden ist, zu laufen. Bei der regelmäßigen Verjährung ist immer der 31. Dezember der Stichtag – unabhängig davon, an welchen Tag genau der Anspruch entstanden ist und Sie davon (theoretisch) auch wussten. Wichtig ist dabei nur das Jahr!
Damit droht Ende 2017 insbesondere Rechnungen aus dem Jahr 2014 die Verjährung!
Je nach Art der Leistung sind weitere Verjährungsfristen definiert, in den nachfolgenden Tabellen können Sie sich einen Überblick über regelmäßige und sonstige Verjährungsfristen verschaffen.
Art des Anspruchs | Frist | Fristbeginn | Vorschrift |
---|---|---|---|
Gewährleistungsansprüche bei einem Kauf | 2 Jahre | Übergabe der Sache | § 438 BGB |
Gewährleistungsansprüche bei einem Werkvertrag (z.B. über die Verlegung von Parkett, Einbau von Fenstern etc.) | 2 Jahre | Abnahme des Werks | § 634a BGB |
Ansprüche aus einem Reisevertrag (Reisemängel) | 2 Jahre | Ende der Reise | § 651g BGB |
Kaufpreis, Werklohn, Arbeitslohn | 3 Jahre | mit Ablauf des Entstehungsjahrs und Kenntnis des Anspruchs | §§ 195, 199 BGB |
Rückforderungsansprüche (z.B. von Kreditgebühren, aber auch der Kaution aus einem Mietvertrag) | 3 Jahre | mit Ablauf des Entstehungsjahrs und Kenntnis des Anspruchs | §§ 195, 199 BGB |
Fluggastrechte (Ausgleichszahlung) | 3 Jahre | mit Ablauf des Entstehungsjahrs und Kenntnis des Anspruchs | §§ 195, 199 BGB |
Gewährleistungsansprüche bei einem Kauf von einem Bauwerk | 5 Jahre | Übergabe der Sache (nicht erst mit Jahresende) | § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB |
Rechte an einem Grundstück | 10 Jahre | Entstehung des Anspruchs (nicht erst mit Jahresende) | § 196 BGB |
rechtskräftig festgestellte Forderungen (Urteil, Vollstreckungsbescheid) | 30 Jahre | Rechtskraft (nicht erst mit Jahresende) | §§ 197 Abs. 1 Nr. 3, 201 BGB |
aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden | 30 Jahre | Erstellung des Dokuments (nicht erst mit Jahresende) | §§ 197 Abs. 1 Nr. 4, 201 BGB |
Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung | 30 Jahre | Verletzungshandlung (nicht erst mit Jahresende) | § 199 Abs. 2 BGB |
Herausgabeansprüche des Eigentümers | 30 Jahre | Entstehung des Anspruchs (nicht erst mit Jahresende) | §§ 197 Abs. 1 Nr. 1, 200 BGB |
familien- und erbrechtliche Ansprüche | 30 Jahre | Entstehung des Anspruchs (nicht erst mit Jahresende) | §§ 197 Abs. 1 Nr. 2, 200 BGB |
Besondere Verjährungsfristen
Neben der regelmäßigen dreijährigen Frist gibt es wichtige Sonderregeln, die zu einer kürzeren oder längeren Verjährungsdauer führen.
Zwei Jahre bei Sachmängeln – Ist eine Ware mangelhaft, haben Sie als Käufer zwei Jahre Zeit, vom Verkäufer Nachbesserung zu verlangen. Die Frist beginnt mit der Lieferung Ihrer Sachen beziehungsweise in dem Moment, wenn Sie den Laden verlassen und Ihre Einkäufe gleich mitnehmen § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Zwei Jahre bei Mängeln nach Werkvertrag – Haben Sie zum Beispiel einen Handwerker mit der Wartung oder Reparatur einer Waschmaschine beauftragt, beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls zwei Jahre. Die Verjährung beginnt, wenn Sie die Sache abgenommen haben § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB.
Fünf Jahre bei Baumängeln – Haben Sie zum Beispiel Ihre Immobilie renovieren oder umbauen lassen und sind dabei Baumängel aufgetreten, haben Sie fünf Jahre Zeit § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Zehn Jahre bei Grundstücken – Die Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück beträgt zehn Jahre § 196 BGB; Beispiel: Sie haben Ihr Baudarlehen zurückgezahlt und wollen, dass die Grundschuld zugunsten Ihrer Bank aus dem Grundbuch gelöscht wird. Hier beginnt die Verjährungsfrist mit der Fälligkeit des Anspruches und nicht erst zum Jahresende.
Hemmung der Verjährung gemäß §§ 203 ff. BGB
Hemmung der Verjährung bedeutet, dass ein bestimmter Zeitraum in die Verjährung nicht mit eingerechnet wird. Die Verjährungsfrist wird gestoppt. Nach Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft sie bis zum Ende normal weiter.
Der Lauf der Verjährung wird gehemmt durch:
- Klageerhebung auf Leistung oder auf Feststellung eines Anspruchs,
- durch die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides, Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
- durch die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahrens,
- durch Einreichung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe
- durch Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger.
Wichtig:
Außergerichtliche Mahnungen oder Zahlungsaufforderungen hemmen die laufende Verjährung nicht, auch dann nicht, wenn sie schriftlich und per Einschreibebrief erfolgen.