Strafanzeige
Unsere Strategie bei Verdacht des Betruges gemäß § 286 BGB:
In zahlreichen Fällen wird von unserem Inkassobüro geprüft, ob ein Eingehungsbetrug vorliegt. Sofern der Gläubiger die vertragsgemäße Leistung erbracht hat und ohne nachvollziehbaren Grund eine Zahlung des Schuldners nicht erfolgt, veranlassen wir eine Prüfung in der Angelegenheit bezüglich einer Fertigung der Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. In der Regel sind dies Fälle, wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass der Schuldner nicht liquide ist und Leistungen in Auftrag gegeben hat – mit dem Wissen nicht zahlen zu können. Wir teilen dem Schuldner die Prüfung von Verdachtsumständen mit, zeigen ihm die mit einem strafrechtlichen Hintergrund verbundenen Konsequenzen auf (z.B. Geld- oder Haftstrafe, Widerruf einer Bewährungsstrafe, Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages, Versagung der Restschuldbefreiung), geben ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. zur Wiedergutmachung. Insbesondere ist der Täter-Opfer-Ausgleich, z.B. über Ratenzahlungen oder Vergleichszahlungen, unser Ziel.
Bestätigen sich die Verdachtsmomente wird dem Gläubiger dieser Umstand mitgeteilt und Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft erstatten.
Soweit Schuldner zur Wiedergutmachung bereit sind, was in einer Vielzahl von Fällen vorkommt, sind Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Gläubiger möglich.